Satzung
Präambel
Wir, Mitbürger/Innen afrikanischer Herkunft, haben im Jahr 2007 die Initiative ergriffen, die afrikanischen Vereine und die Afrikaner/Innen- unabhängig von ihrer Herkunft - in Freiburg und Umgebung in Form eines Afrikarats zusammenzuführen. Damit wollen wir im Zeitalter der sich rasant entwickelnden Informationstechnologie das potentielle Wissen unserer hier lebenden Landsleute bündeln und aktiv zur Völkerverständigung, insbesondere zu den deutsch-afrikanischen kulturellen, wissenschaftlichen, politischen und sozialen Beziehungen beitragen. Andererseits soll die Situation der Afrikaner/Innen in Deutschland alle Mitbürger/Innen afrikanischer Herkunft zu mehr Eigeninitiative und Besinnung anregen.
In diesem Sinne gibt sich der Afrikarat BW - Freiburg e.V. folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Die Organe
§ 7 Zuständigkeit
§ 8 Satzungsänderungen
§ 9 Vereinsauflösung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 - Der Name des Vereins lautet: Afrikarat BW - Freiburg e.V.
1.2 Sitz des Vereins ist Freiburg i. Br.
1.3. Geschäftsadresse:
Afrikarat BW – Freiburg
c/o Treffpunkt Freiburg
Schwarzwaldstr. 78 d
79117 Freiburg
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. - Registergericht - unter VR 700307 eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildungsveranstaltungen, die die Vermittlung von Informationen über Afrika und Deutschland zum Ziel haben:
- öffentlicher Veranstaltungen, (Podiumsdiskussionen, Runder Tisch, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, etc.)
- Vorträge zu entwicklungspolitischen Themen sowie Integrationsthemen
- Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit für die hier lebenden afrikanischen Mitbürger/Innen
Der Afrikarat versteht sich als Sprachrohr und zugleich Forum/Plattform für die in Freiburg und Umgebung lebenden Personen afrikanischer Herkunft und deren Familienangehörigen, um ihnen eine Stimme zu geben und ihre sozialen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Interessen zu vertreten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder des Vereins können alle Personen oder Personenvereinigungen (Vereine) werden, die den Vereinszweck fördern wollen.
4.2. Der Verein setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern zusammen.
4.3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
4.4. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
4.5. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
4.6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitgliederversammlung gestellt werden. 4.7. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
5.1.1. Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Aufgaben und Ziele des Afrikarats nach besten Kräften einzusetzen.
5.1.2. Sie verpflichten sich, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
5.2. Rechte und Pflichten der passiven Mitglieder:
5.2.1. Die passive Mitgliedschaft ist eine Fördermitgliedschaft. Die Höhe des Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5.2.2. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, können jedoch an Mitgliederversamm- lungen teilnehmen.
§ 6 Die Organe
Die Organe des Afrikarates sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Arbeitskomitees
§ 7 Zuständigkeiten
7.1 Die Mitgliederversammlung
7.1.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Vollversammlung) ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von vier Wochen einzuberufen.
7.1.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag
mindestens eines Drittels der Mitglieder und unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder auf Beschluss des Vorstandes binnen zwei Wochen nach Antragstellung
einzuberufen und durch Veröffentlichung auf der Homepage und per E-Mail an alle Mitglieder bekannt zu machen.
7.1.4. Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung (Vollversammlung) erstreckt sich insbesondere auf die Festlegung der Mitgliedsbeiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie auf die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung (eine Vorsitzende/ein Vorsitzender) und vom Generalsekretär/in zu unterzeichnen ist.
7.2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht ausschließlich aus Personen mit de facto afrikanischer Herkunft und Personen mit mindestens einem afrikanischen Elternteil und/oder afrikanischen Staatsbürgern, wobei nicht mehr als ein Mitglied des Vorstandes aus demselben Herkunftsland sein darf.
Zusammensetzung:
- Präsident/in
- 1. Vizepräsident/in
- 2. Vizepräsident/in
- Generalsekretär/in
- Finanzverwalter/in
7.2.1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
7.2.2. Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand muss aus den Reihen der aktiven Mitgliederstammen. 7.2.3. Der Vorstand konzipiert und führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. 7.2.4. Er vertritt den Verein nach außen. Der Vorstand ist das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan des Vereins.
7.2.5. Ein Vorstandsmitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat bzw. unfähig ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit abgewählt werden. Der Antrag auf Abwahl kann von einem Vorstandsmitglied oder von einem Viertel der Mitglieder gestellt werden.
7.3. Arbeitskomitees
Die Zuständigkeit und die Aufgaben aller Vereinsmitglieder erstrecken sich insbesondere auf die Arbeitskomitees
7.3.1. Arbeitskomitees bilden sich nach Interessen, Bedarf und Kompetenz. Ihre Einrichtung und Auflösung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwe senden Mitglieder beschlossen.
7.3.2. Jedes Arbeitskomitee wird von einem Leiter oder einer Leiterin geführt.
7.3.3. Das jeweilige Komitee führt seine Projekte selbständig, verantwortungsvoll und in
Absprache mit dem Vorstand durch.
7.3.4. Ein Komitee oder ein Mitglied des Komitees, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat bzw. unfähig ist, seinen Verpflichtungen
nachzukommen, kann durch Beschluss des Vorstandes aufgelöst, bzw. abgewählt werden. Der Antrag auf Auflösung, bzw. Abwahl kann von einem Vorstandsmitglied oder von einem Viertel der Mitglieder gestellt werden.
§ 8 Satzungsänderungen
8.1. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Vereinssatzung oder der Vereinszwecke beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung und mit schriftlicher Begründung eines solchen Antrags mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen einberufen wurde.
8.2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
§ 9 Vereinsauflösung
9.1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienenen Mitglieder beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung und schriftlicher Begründung eines solchen Antrags eingeladen wurde.
9.2. Findet ein Antrag auf Auflösung des Vereins die erforderliche Mehrheit, so übernimmt die Ausführung und Abwicklung des Beschlusses der zuletzt amtierende Vorstand.
9.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Freiburg, 06. Dezember 2008